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Allgemeinde Bedingungen
Allgemeine Mietbedingungen für hydraulische Selbstfahrer-Arbeitsbühnen der Fa. DIG Dach GmbH
I.Wir vermieten ausschließlich zu den nachstehenden Bedingungen, soweit im Einzelfall nichts Gegenteiliges ausdrücklich und in beiderseits unterfertigter Schriftform vereinbart ist. Entgegenstehende AGB des Mieters werden nicht Vertragsinhalt, selbst wenn sie uns vor Aufnahme der Geschäftsbeziehung (und mit Hinweis auf deren Gültigkeit) zukommen. Unsere Mietbedingungen gelten auch für künftige Geschäftsfälle, selbst wenn sie bei neuerlicher Anmietung nicht gesondert vereinbart werden (also auch ohne Unterschrift des Selbstfahrerauftrages). Die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser AGB berührt nicht die übrigen Bestandteile, die jedenfalls Vertragsinhalt werden.
Vom Mieter zur Geräteabholung entsandte Vertreter oder Mitarbeiter gelten jedenfalls berechtigt die vorliegenden Mietbedingungen mit Rechtswirksamkeit für den Mieter zu vereinbaren, insbesondere auch die Maschinenbruchversicherung und/oder Diebstahlversicherung abzuschließen.
II.Jeden Mieter werden vor Mietbeginn Fahrzeugpapiere, Bedienungsanleitung sowie Wartungshinweise übergeben. Der Mieter bzw. dessen Beauftragter ist verpflichtet vor Inbetriebnahme vom Inhalt Kenntnis zu nehmen und alle Hinweise zu beachten. Verletzt er diese Obliegenheit, haftet er für alle Schäden, auch ohne Verschulden. Die umseitig namentlich angeführte Person erklärt, das 18. Lebensjahr vollendet zu haben, und im Besitz der erforderlichen behördlichen Befähigungsnachweise (Führerschein, Stapelerschein, Kranschein) zu sein. Es ist jeder weiteren, nicht angeführten Person die Bedienung untersagt.
III.Jeder Mieter wird vor Mietbeginn auf dem Gerät eingeschult. Er ist verpflichtet, eventuell auftretende Schäden am Gerät oder durch das Gerät verursachte Schäden sofort schriftlich dem Vermieter zu melden. Bei Gerätestörungen ist der Vermieter unverzüglich zu benachrichtigen (mit Angabe von Gerätetyp und Art der Störung) und der weitere Betrieb sofort einzustellen sofern mit dem Vermieter nichts anderes vereinbart wird. Für Schäden, Fahrt- und Reparaturkosten, die durch Bedienungsfehler während der Mietzeit verursacht wurden, haftet der Mieter jedenfalls.
IV.Die Haftung des Vermieters für einen Schaden (auch für Stehzeiten des Personals des Mieters), welcher mittelbar oder unmittelbar durch Versagen oder Ausfall des Gerätes verursacht wird, ist ausgeschlossen, es sei denn, der Mieter weist uns grobes Verschulden nach.
V.Der Mieter ist während der Mietdauer Fahrzeughalter im Sinne der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und ist daher verantwortlich für die Beschaffenheit des Einsatzortes und die Einsatzmöglichkeiten des Gerätes. Für Schäden, die während der Zeit Dritten zugefügt werden, haftet ausschließlich der Mieter, wobei auch Dritten gegenüber für das Verschulden seiner Leute bzw. Dritter wie für eigenes haftet. Eine auch nur vorübergehende Weitergabe des Gerätes an Dritte ist untersagt.
Arbeitsbühnen/Teleskopstapler/ Gabelstapler sind Baugeräte, weshalb bei Einsätzen auf heiklem Untergrund (wie Teppich-, Marmor-, Steinböden, etc.) der Boden vom Mieter gegen Verschmutzungen durch Reifenabrieb, Öl usw. zu schützen ist. Für Bodenschäden durch Verschmutzungen ist der Vermieter keines falls, aus welchem Grund auch immer, haftbar.
VI.Die Mietgebühren sind fällig vom Zeitpunkt der Abfahrt des Gerätes vom Betriebshof des Vermieters bis zur Rückkehr dorthin. Der Tag der Zustellung und Abholung zählt als voller Miettag, auch wenn die Geräteanlieferung erst im Laufe des Tages erfolgt.
VII.Wir bemühen uns, die genannten Geräte zu den vorgesehenen Terminen bereitzustellen. Soweit Termine jedoch nicht ausdrücklich vom Vermieter (schriftlich) als Fixtermine gekennzeichnet sind, sind sie grundsätzlich unverbindlich und daher ist der Verrechnung von Wartezeiten an den Vermieter wegen späterer Anlieferung ausgeschlossen. Grundsätzlich erfolgt die Anlieferung der Geräte im Laufe des ersten Miettages.
VIII.Sollte sich die Mietzeit verringern oder verlängern ist der Vermieter mindestens 2 Tage vorher zu verständigen. Bei unbestimmter Mietzeit endet diese 2 Tage nach Abmeldung des Gerätes durch den Mieter. Geräteabmeldungen haben schriftlich zu erfolgen. Die Abholung des Gerätes durch den Vermieter erfolgt nach Einsatzende ehestmöglich; ist eine sofortige Abholung nach Einsatzende nötig, so hat der Mieter bei der Geräteabmeldung (2 Tage vor Einsatzende) darauf ausdrücklich hinzuweisen.
IX.Bei Geräteabholungen und Zustellung ist der Mieter verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, die ein reibungslosen Aufladen und Abladen bzw. Abstellen des Gerätes ermöglichen (Einfahrt frei, etc.), ansonsten wird das Gerät auf der Straße oder vor der Baustelle übergeben, oder die zusätzlich aufgewandte Zeit zu den vereinbarten Transportkosten hinzugerechnet. Der Vermieter haftet keinesfalls für Flurschäden, die im Rahmen der Zustellung und Abholung oder während dem Einsatz des Gerätes verursacht werden.
Der Mieter ist weiters verpflichtet, zum vereinbarten Zeitpunkt auf der Baustelle zu sein, ansonsten wird die Wartezeit verrechnet.
X.Wird das Gerät während der Mietdauer bzw. vor Zurückstellung oder vor der Abholung von der Baustelle durch Verschulden oder Mitverschulden eines Dritten beschädigt, ist der Mieter dennoch zu ungekürzten Ersatzleistungen verpflichtet (auch wenn er oder seine Mitarbeiter zum Zeitpunkt des Schadeneintrittes nicht anwesend waren), es werden ihm aber erforderlichenfalls nach Einlösung des Schadens alle Ansprüche zum Zwecke der Geltendmachung beim Dritten abgetreten.
Geräterückstellungen selbst abgeholter Geräte außerhalb unserer Geschäftszeiten erfolgen ausnahmslos auf Risiko des Mieters, die Gefahrenübergabe endet erst mit Rücknahme des Vermieters.
XI.Zurückhaltungs- und Mietzinsminderungsansprüche des Mieters werden einvernehmlich ausgeschlossen. Der Mieter Verzichtet überdies auf das Recht, gegen Forderungen des Vermieters mit eigenen Ansprüchen aufzurechnen, es sei denn, sie sind schriftlich vom Vermieter anerkannt oder gerichtlich festgestellt.
XII.Bei Fehlbestellungen von Geräten, wie unrichtig eingeschätzte Arbeitshöhe usw., werden die Kosten voll dem Mieter angelastet, sofern er dem Vermieter nicht ein Verschulden nachweist.
XIII.Unsere Geräte dürfen nur als Arbeitsbühnen bzw. Stapler unter Berücksichtigung der jeweiligen Korbbelastung bzw. Tragkraft eingesetzt werden. Arbeitsbühnen dürfen keinesfalls als Hebekran oder zum Ziehen von Leitungen und anderen Gegenständen verwendet werden. Entstehen durch unsachgemäßen Einsatz Schäden, so gehen die Kosten der Wiederinstandsetzung zu Lasten des Mieters.
XIV.Bei groben Arbeiten ist das Gerät ausreichend abzudecken und zu schützen. Dies gilt besonders bei Maler-, Schweiß-, Verputz- und Reinigungsarbeiten sowie bei Arbeiten mit Laugen Säuren. Bei Verschmutzung des Gerätes haftet der Mieter für die Kosten der Reinigung bzw. Lackierung. Spritz- und Sandstrahlungsarbeiten sind grundsätzlich untersagt, ferner der Betrieb und die Aufstellung des Gerätes im Gefahrenbereich von herabfallenden Gegenständen, insbesondere im Bereich von Kränen.
XV.Der Mieter ist verpflichtet, täglich den Diesel-, Motoröl- und den Wasserstand der Batterien zu überprüfen und falls notwendig, auf seine Kosten aufzufüllen. Für Schäden, die auf diese Betriebsstoffmängel zurückzuführen sind, haftet der Mieter.
XVI.Der Mieter ist verpflichtet, die Geräte unter größtmöglicher Schonung einzusetzen und zu transportieren, sowie alles zu vermeiden, was zu einem, die bei sorgfältigem Einsatz unvermeidliche Abnutzung übersteigenden Verschleiß oder Beschädigung führt. Weiters hat er alle Rechtsvorschriften, die mit Besitz, Gebrauch oder Erhaltung des Gerätes verbunden sind, sowie alle Sicherheitsbestimmungen zu beachten.
XVII.Witterungsbedingte Einsatzverschiebungen sind dann kostenlos, wenn der Mieter bei Auftragserteilung auf die Wetterabhängigkeit hinweist und die Bekanntgabe der Terminverschiebung rechtzeitig (am Vortag) erfolgt. Ist das Gerät bereits auf der Baustelle oder zur Baustelle unterwegs, wird der jeweilige Grundpreis verrechnet. Stillstandzeiten bzw. Einsatzunterbrechungen gehen zu Lasten des Mieters.
XVIII.Nach Ablauf der Mietzeit sind die Geräte vom Mieter gesäubert, einsatzfähig (aufgetankt bzw. vom Strom aufgeladen; Tankfüllungen müssen dem Übergabestand entsprechen) am Einsatzort zur Abholung bereitzustellen bzw. dem Vermieter zurückzubringen. Ist dies nicht der Fall, werden dem Mieter die Betriebsmittel in Rechnung gestellt bzw. bei leeren Batterien ein weiterer Einsatztag verrechnet.
XIX.Soweit nicht in den vorstehenden Bestimmungen der Umfang unserer Haftung und Gewährleistung nicht bereits geregelt ist, gilt folgendes: Jeder Anspruch auf Schadenersatz, insbesondere auch auf Ersatz von Folgeschäden ist ausdrücklich ausgeschlossen. Auf jeden Fall haften wir nur, wenn uns der Mieter Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachweist.
XX.Die Geräte sind vom Mieter vor unbefugter Benützung zu schützen, z.B. durch Einschließen, Entfernen des Steuerpultes und Abziehen des Schlüssels oder Hauptschalters. Der Mieter hat auch für die Mietkosten aufzukommen, wenn das Gerät von Dritten (auch ohne sein Wissen und bereits erfolgter Abmeldung) in Betrieb genommen wird.
XXI.Bei nicht abgeschlossener Diebstahlversicherung haftet der Mieter für Diebstahl und Verlust (auch von Geräteteilen) sowie für den Schaden aus dem Mietausfall während der Zeit der Ersatzgerätebeschaffung.
XXII.Für den Fall der abgeschlossenen Diebstahlversicherung (Gerätediebstahl und Mietausfall), gelten folgende Prämien bzw. Selbstbehalte (je Schadensfall) als vereinbart:
Anhänger- und Teleskop-Arbeitsbühnen, Euro 6,90 + MwSt. je Kalendertag
Selbstbehalt 10 % der Schadenssumme, jedoch mindestens Euro 1.500,00 und höchstens Euro 8.000,00.
Der Diebstahl von Geräteteilen und Zubehör ist nicht versichert, ebenso Schäden, die durch versuchten Diebstahl entstehen. Im Falle des Diebstahls ist der Mieter verpflichtet, umgehend Anzeige bei der zuständigen Sicherheitsbehörde zu erstatten und dem Vermieter eine schriftliche Schadensmeldung zu übermitteln.
XXIII.Bei nicht abgeschlossener Maschinenbruchversicherung haftet der Mieter für alle Schäden, die er oder seine Mitarbeiter am Gerät verursachen sowie für den Schaden aus dem Mietausfall während der Reparatur des Gerätes.
XXIV.Für den Fall der abgeschlossenen Maschinenbruchversicherung (Geräteschaden und Mietausfall), wobei es dem Vermieter vorbehalten bleibt, ob er eine Versicherung abschließt oder selbst wie ein Versicherer Versicherungsschutz gewährt, gelten folgende Prämien bzw. Selbstbehalte (je Schadensfall) als vereinbart:
Anhänger- und Teleskoparbeitsbühnen: Euro 11,70 + MwSt. je Kalendertag
Nicht versichert sind alle Schäden am Gerät oder an Dritten, die (bei Selbstabholung) während des Transportes (Unfall etc.) entstehen oder verursacht werden.
Im Schadenfalle ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter umgehend eine schriftliche Schadenmeldung zu übermitteln.
XXV.Auch bei Abschluss der Maschinenbruchversicherung haftet der Mieter in vollem Umfang (einschließlich entgangener Vermieterlöse) für Schäden aus folgenden Ursachen: Weitergabe des Gerätes an Dritte und/oder Überlassung an nicht berechtigte Fahrer. Schuldhafte Herbeiführung eines Schadenfalles, soweit der Mieter nicht nachweist, dass ihn, seine Leute bzw. Dritte lediglich ein leichtes Verschulden trifft. Die Verletzung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften, insbesondere die Missachtung von Gebots- oder Verbotszeichen (z.B. Höhenbeschränkungen) gilt prinzipiell als grobe Fahrlässigkeit, es sei denn, der Mieter beweist, dass ihm ausnahmsweise nur leichtes Verschulden in Form einer entschuldbaren Fehlleistung zur Last liegt. Schäden durch Außerachtlassung geboten Schutzmaßnahmen bzw. durch Verletzung dieser Mietbedingungen und von besonderen Schutzgesetzen. Schäden durch Naturgewalten und die besonderen Gefahren des Einsatzes auf Wasserbaustellen im Bereich von Gewässern, bei Tunnelarbeiten oder bei Arbeiten unter Tage. Schäden am Gerät, die durch herabfallende Gegenstände (z.B. Äste, Beton- oder Stahlteile) verursacht werden. Fahrten ohne Fahrerlaubnis bzw. Befähigungsnachweis sowie unter Einwirkung von Alkohol, Suchtgiften oder Medikamenten. Für jede Art von Reifen- und Glasbruchschäden. Verletzung der, hiermit vereinbarten Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes und der allgemeinen Bedingungen für die Sachversicherung (ABS) bzw. für die Versicherung von Maschinen (AMB), etwa die Verpflichtung zur unverzüglichen, schriftlichen Meldung eines Schadens (binnen 24 Stunden), Gefahrenerhöhung, schriftliche Einholung von Weisungen, Aufbewahrung von Beweismitteln, Prämienverzug usw.XXVI. Im Schadenfall / bei Diebstahl erfolgt die Berechnung des Mietausfalls bzw. der entgangenen Vermieterlöse aufgrund der vorjährigen durchschnittlichen Auslastung und des Durchschnittspreises des jeweiligen Gerätetypen.
XXVII.Die Preise unterliegen den derzeit gültigen Preislisten, wenn nicht ein anderwärtiges schriftliches oder mündliches Angebot erstellt wurde. Diesel wird nach Verbrauch, Straßenmauten und Gerätegrundreinigung zu den jeweils gültigen Pauschalen bzw. nach Aufwand, verrechnet.
XXVIII.Die Basis der Preisbildung beruht auf einem 9 Stunden Tag (täglich von 7:00 - 16:00 Uhr), sowie bei längeren Einsätzen mindestens der 5-Tage-Woche (Mo. Fr.). Zwei- oder Dreischichtbetrieb ist ohne vorherige Absprache nicht gestattet. Bei Zuwiderhandlung wird der doppelte bzw. dreifache Mietpreis in Rechnung gestellt. Mietzeitüberschreitungen bzw. Mehrtage, an denen das Gerät im Einsatz war (auch Sa., So., Feiertage) werden aufgrund von Datenerfassungsgeräten verrechnet. Der Vermieter ist berechtigt, diese Tage bzw. Mehrstunden auch nach der Schlussrechnung noch nach zu verrechnen.
XXIX.Wir sind grundsätzlich berechtigt, vor Mietbeginn eine angemessen Vorschusszahlung bzw. während der Mietzeit Abschlagszahlungen zu verlangen.
Sämtliche Zahlungen sind, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, zahlbar innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt der Rechnung netto ohne Abzug. Im Falle des Zahlungsverzuges werden dem Mieter Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe von 8 Prozentpunkten über dem relevanten Basiszinssatz verrechnet ( 1333 Abs. 2 AGBG).
Außerdem verpflichtet sich der Mieter, auch die außergerichtlichen Betreibungskosten (Rechtsanwälte, Inkassobüros, letztere im Sinne der VO BGBl. Nr. 141/1996), zu ersetzen ( 1333 Abs. 2 AGBG).
Weiters ist der Vermieter berechtigt bei Zahlungsverzug die (die) Gerät(e) ohne vorherige Bekanntgabe einzuziehen und alle offenen Forderungen fällig zu stellen.
XXX.Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit und aus diesem Vertrag ist Lienz.
Es gilt österreichisches Recht.
Änderungen und Ergänzungen der Mietbedingungen, insbesondere des hiermit vereinbarten Schriftlichkeitsvorbehaltes, sowie Erklärungen gegenüber dem Vermieter bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Stand: Jänner 2019